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   OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22   

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OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22 (https://dejure.org/2022,27779)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.10.2022 - 6 U 6/22 (https://dejure.org/2022,27779)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - 6 U 6/22 (https://dejure.org/2022,27779)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch des Schuldners auf vorzeitige Löschung von Schufa-Daten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten über Verbraucher durch eine Wirtschaftsauskunftei; Ansprüche auf Löschung eines Eintrags über die Erteilung der Restschuldbefreiung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21

    Anspruch auf Löschung von Eintragungen im sogenannten Schufa-Register und

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22
    Dieses könnte deshalb zweifelhaft sein, weil dann, wenn es nur um die Erreichung des eigenen Geschäftsziels, um die damit typischerweise verbundene Erzielung von eigenen Einnahmen und damit letztlich nur um wirtschaftliche Eigeninteressen geht, diese eine so tief eingreifende Datenverarbeitung möglicherweise nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. OLG Köln Urt. v. 27.1.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208 Rn. 20, beck-online; kritisch auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.8.2021 - 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583, beck-online).

    Die Auskünfte der Beklagten dienen dazu, Kreditgebern eine zutreffende und objektive Einschätzung der Bonität eines potentiellen Vertragspartners zu ermöglichen (Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 23. November 2021, Az. 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540 , juris Rn. 12; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 22).

    Ebenso wie das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 23. November 2021 - 13 U 63/21 -, Rn. 29, juris) und das OLG Köln (Urt. v. 27.1.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208 Rn. 23, beck-online) teilt der Senat dieses engere Verständnis des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig nicht.

    Auch ohne dass ein zukünftiger Vertragspartner bereits namentlich feststünde und der Inhalt eines konkret abzuschließenden Vertrages bereits konkret bekannt wäre und/oder es bereits konkrete Datenabfragen potentieller Firmen betreffend den Kläger geben würde, ist das "berechtigte Interesse" eines potentiellen Kreditgebers an der Speicherung und Erteilung der Informationen dennoch bereits hinreichend feststellbar (OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 -, juris Rn. 33).

    Entgegen der Wertung der beiden Gerichte ist bei der Interessenabwägung indes nicht maßgeblich, (auch) auf die gesetzlichen Wertungen aus § 3 InsoBekV abzustellen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 -, Rn. 38, juris).

    Soweit in der Rechtsprechung z.T. die Auffassung vertreten wird, eine deutsche Norm in der InsoBekV könne nicht zur Auslegung der europäischen DS- GVO herangezogen werden (vgl. Landgericht Gießen, Urt. v. 4.10.2021 - 5 O 457/20, BeckRS 2021, 29339, ihm folgend OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 -, Rn. 44, juris), könnte hiergegen eingewandt werden, dass Erwägungsgrund 10 Satz 6 DS- GVO ausdrücklich vorgibt, dass die DS- GVO Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht ausschließt, in denen die Umstände besonderer Verarbeitungssituationen festgelegt werden, einschließlich einer genaueren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist (so Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Juni 2022 - 17 U 5/22 -,Rn. 56, juris).

    Insgesamt bleibt es jedoch auch unter Berücksichtigung dessen dabei, dass eine Einsicht durch beliebige Dritte jedenfalls ohne große Schwierigkeiten letztlich schon aus reiner Neugier erfolgen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 -, Rn. 46, juris).

    Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn die Beklagte zur Löschung verpflichtet würde, sie ihren Vertragspartnern schlussendlich die Auskunft geben müsste, dass ihr aus jüngerer Zeit, also in den allgemein bekannten Löschfristen aus den "codes of conduct" (Verhaltenskodex), keine konkreten Kenntnisse über Zahlungsrückstände etc. vorlägen, was jedoch sachlich unzutreffend wäre (OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 -, Rn. 53, juris).

    Die Verhaltensregelungen ersetzen die Interessenabwägung nicht, sondern haben Indizwirkung für die grundsätzliche Notwendigkeit der Speicherung für drei Jahre (siehe zur Frage der Aussetzung auch OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 - Rn. 62, juris, das eine Aussetzung ebenfalls nicht vorgenommen hat).

  • VG Wiesbaden, 31.08.2021 - 6 K 226/21

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof bezüglich der Eintragung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22
    Der Kläger rügt, das Landgericht habe sich mit der Rechtsprechung des OLG Schleswig (Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21) nicht ausreichend auseinandergesetzt und sei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28.09.2021 (Az.: 6 K 226/21) -unzulässige Vorratsdatenspeicherung durch die Beklagte-überhaupt nicht eingegangen.

    Dieses könnte deshalb zweifelhaft sein, weil dann, wenn es nur um die Erreichung des eigenen Geschäftsziels, um die damit typischerweise verbundene Erzielung von eigenen Einnahmen und damit letztlich nur um wirtschaftliche Eigeninteressen geht, diese eine so tief eingreifende Datenverarbeitung möglicherweise nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. OLG Köln Urt. v. 27.1.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208 Rn. 20, beck-online; kritisch auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.8.2021 - 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583, beck-online).

    Der Kläger wendet unter Hinweis auf den Beschluss des VG Wiesbaden vom 31.8.2021 - 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583 Rn. 33, beck-online -, schließlich ohne Erfolg eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung ein.

    Dies führe letztendlich zu einer Vorratsdatenhaltung, vor allem, wenn in dem nationalen Register die Daten schon wegen Ablaufs der Speicherfrist gelöscht worden sind (VG Wiesbaden Beschl. v. 31.8.2021 - 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583 Rn. 33, beck-online).

    Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich zu einer Vorlage von Fragen an den Europäischen Gerichtshof entschlossen (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, Az. 6 K 226/21, BeckRS 2021, 24583, C-552/21, zwischenzeitlich wurde die Vorlage wieder zurückgenommen, weil eine Klagerücknahme erfolgte; mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2021, Az. 6 K 441/21.WI, und vom 31. Januar 2022, Az. 6 K 1052/21.WI, erfolgten zwei weitere Vorlagen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit fast identischen Fragen, die vom Europäischen Gerichtshof unter den Aktenzeichen C- 26/22 und C-64/22 in einem verbundenen Verfahren geführt werden.

  • OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21

    Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22
    Der Argumentation des OLG Schleswig mit Urteil vom 2.7.2021, Az. 17 U 15/21, dass allein die abstrakte Möglichkeit, dass die Restschuldbefreiung zukünftig für potentielle Vertragspartner von Interesse sein könne, nicht genüge, folge das Gericht nicht.

    Der Kläger rügt, das Landgericht habe sich mit der Rechtsprechung des OLG Schleswig (Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21) nicht ausreichend auseinandergesetzt und sei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28.09.2021 (Az.: 6 K 226/21) -unzulässige Vorratsdatenspeicherung durch die Beklagte-überhaupt nicht eingegangen.

    Das Landgericht ist ferner rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass entgegen der Argumentation des OLG Schleswig (Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, Rn. 62, juris) das berechtigte Interesse auch nicht deshalb zu verneinen ist, weil noch nicht feststehe, ob und wer konkret vertragliche Beziehungen mit dem Kläger eingehen werde.

    Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich das Landgericht insoweit weder mit dem im anderen Zusammenhang erörterten Urteil des OLG Schleswig (vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, juris) noch mit der Entscheidung des VG Wiesbaden vom 28.09.2021 (Az.: 6 K 226721; beck-online) auseinandersetzt.

    Die Revision wird zugelassen, weil im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, juris) eine abweichende obergerichtliche Entscheidung vorliegt, die nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

  • OLG Oldenburg, 23.11.2021 - 13 U 63/21

    Anspruch auf Löschung von Einträgen in einer Datenbank (vorliegend verneint);

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22
    Soweit das Landgericht auch ein eigenes Interesse der Beklagten an der Speicherung der Daten bejaht hat, kann dahinstehen, ob die Beklagte sich tatsächlich (auch) auf ein eigenes Interesse an der Erreichung ihres Geschäftsziels berufen kann (so OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2021, Az. 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540 , zitiert nach juris).

    Die Auskünfte der Beklagten dienen dazu, Kreditgebern eine zutreffende und objektive Einschätzung der Bonität eines potentiellen Vertragspartners zu ermöglichen (Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 23. November 2021, Az. 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540 , juris Rn. 12; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 22).

    Ebenso wie das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 23. November 2021 - 13 U 63/21 -, Rn. 29, juris) und das OLG Köln (Urt. v. 27.1.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208 Rn. 23, beck-online) teilt der Senat dieses engere Verständnis des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig nicht.

    Ausdrücklich erkennt der Verhaltenskodex Informationen über den Ausgleich von Forderungen wie über eine Restschuldbefreiung als für die Kreditwirtschaft relevantes Datum an (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 23. November 2021 - 13 U 63/21 -, Rn. 32, juris).

    Dies ist eine aktuelle, für die Kunden der Beklagten relevante Information (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 23. November 2021 - 13 U 63/21 -, Rn. 48, juris).

  • VG Wiesbaden, 23.12.2021 - 6 K 441/21
    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22
    Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich zu einer Vorlage von Fragen an den Europäischen Gerichtshof entschlossen (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, Az. 6 K 226/21, BeckRS 2021, 24583, C-552/21, zwischenzeitlich wurde die Vorlage wieder zurückgenommen, weil eine Klagerücknahme erfolgte; mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2021, Az. 6 K 441/21.WI, und vom 31. Januar 2022, Az. 6 K 1052/21.WI, erfolgten zwei weitere Vorlagen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit fast identischen Fragen, die vom Europäischen Gerichtshof unter den Aktenzeichen C- 26/22 und C-64/22 in einem verbundenen Verfahren geführt werden.

    Die Vorlagefragen in dem Beschluss 6 K 441/21 WI lauten:.

    Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art. 40 DS- GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS- GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?" (VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 6 K 441/21.WI -, juris).

  • VG Wiesbaden, 31.01.2022 - 6 K 1052/21
    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22
    Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich zu einer Vorlage von Fragen an den Europäischen Gerichtshof entschlossen (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, Az. 6 K 226/21, BeckRS 2021, 24583, C-552/21, zwischenzeitlich wurde die Vorlage wieder zurückgenommen, weil eine Klagerücknahme erfolgte; mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2021, Az. 6 K 441/21.WI, und vom 31. Januar 2022, Az. 6 K 1052/21.WI, erfolgten zwei weitere Vorlagen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit fast identischen Fragen, die vom Europäischen Gerichtshof unter den Aktenzeichen C- 26/22 und C-64/22 in einem verbundenen Verfahren geführt werden.

    Die Vorlagefragen in dem Verfahren 6 K 1052/21 WI sind mit Ausnahme einer geringen Abweichung zur Frage 1. identisch.

  • LG Hamburg, 03.12.2021 - 311 O 38/21

    Datenschutzrechtlicher Anspruch auf Löschung der Information über

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3.12.2021, Az.: 311 O 38/21, wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichtes Hamburg (Aktz. 311 O 38/21) vom 03.12.2021 wird aufgehoben.

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 5 O 151/18

    Auskunftei muss Eintrag "Erteilung der Restschuldbefreiung" bei Wohnungssuche

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22
    Der Kläger macht unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2018 (Az. 2- 05 O 151/18 [Anlage K 13]) ohne Erfolg geltend, allein die Beeinträchtigung bei der Wohnungssuche reiche in einer Großstadt für die Annahme eines Härtefalles aus.
  • EuGH, 07.12.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22
    Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich zu einer Vorlage von Fragen an den Europäischen Gerichtshof entschlossen (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, Az. 6 K 226/21, BeckRS 2021, 24583, C-552/21, zwischenzeitlich wurde die Vorlage wieder zurückgenommen, weil eine Klagerücknahme erfolgte; mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2021, Az. 6 K 441/21.WI, und vom 31. Januar 2022, Az. 6 K 1052/21.WI, erfolgten zwei weitere Vorlagen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit fast identischen Fragen, die vom Europäischen Gerichtshof unter den Aktenzeichen C- 26/22 und C-64/22 in einem verbundenen Verfahren geführt werden.
  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22
    Diese "Besondere Situation" ist als materielle Anspruchsvoraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen vom Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist (BGH, EuGH-Vorlage vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18 -, Rn. 31, juris).
  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

  • BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19

    Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in einem

  • OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22

    Schufa - Eintragung eines aufgehobenen Insolvenzverfahrens (Planinsolvenz) in

  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 489/19

    Ärztebewertungsportal "JAMEDA"

  • LG Gießen, 04.10.2021 - 5 O 457/20

    Wirtschaftsauskunftei darf Insolvenzdaten länger aufbewahren als

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2022 - 7 U 75/22
    Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die zwei Vorlagen des VG Wiesbaden an den EuGH (vgl. VG Wiesbaden Beschluss vom 23.12.2021, Az. 6 K 441/21.WI und Beschluss vom 31.01.2022, Az. 6 K 1052/21.WI), die dort unter den Aktenzeichen C- 26/22 und C-64/22 in einem verbundenen Verfahren geführt werden, war nicht angezeigt, weil die Vorlagefragen für die hier zu treffende Entscheidung nicht vorgreiflich sind (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2022 - 6 U 6/22).
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